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Deine Rechte · Saarland · Lesezeit etwa 5 Minuten · von Günter Bonin

Nachteilsausgleich bei LRS in Saarland:
Was gilt und wie du ihn beantragst

Dein Kind kann den Stoff, scheitert aber an der Zeit und an der Rechtschreibung, die überall mitzählt.

Genau dafür gibt es in Saarland klare Regeln. Ich habe hunderte Eltern durch dieses Verfahren begleitet und sage dir hier, was deinem Kind zusteht, wer zuständig ist und wie du den Antrag ruhig und richtig stellst. Ohne Amtsdeutsch, dafür mit den richtigen Regelungen an der Hand.

Kurz gesagt

Im Saarland gelten die Richtlinien vom 15. November 2009. Grundlage ist eine festgestellte Lese- und/oder Rechtschreibstörung, die der schulpsychologische Dienst oder ein Amtsarzt bestätigt. Auf dieser Basis beschließt die Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern einen Förderplan, einen Nachteilsausgleich und, bis einschließlich Klassenstufe 9, das Aussetzen der Rechtschreibbewertung. Der Notenschutz wird im Zeugnis mit einer festen Formulierung vermerkt.

Hier bekommst du die Regelung für Saarland in Klartext, die zwei Werkzeuge Nachteilsausgleich und Notenschutz, die zuständigen Stellen und einen Musterbrief für deinen Antrag.

Welche Regeln gelten in Saarland?

Maßgeblich sind die Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder des Rechtschreibens vom 15. November 2009, insbesondere Nr. 5.1 (Nachteilsausgleich), Nr. 5.2 (Leistungsbewertung und Notenschutz) und Nr. 4.1 (Zuständigkeit der Klassenkonferenz). Die Lese- und/oder Rechtschreibstörung muss im Saarland durch den schulpsychologischen Dienst oder einen Amtsarzt festgestellt werden. Anerkannt werden auch ausführliche gutachterliche Stellungnahmen fachlich ausgewiesener Direktoren von Universitätskliniken. Sie wird also nicht allein schulisch, sondern gutachterlich festgestellt. Die genauen Regelungen können sich ändern, im Zweifel gilt die aktuelle Fassung, und die Schule berät im Einzelfall.

Nachteilsausgleich: was dein Kind bekommen kann

Der Nachteilsausgleich nach Nr. 5.1 gleicht die legastheniebedingten Nachteile aus, ohne die inhaltlichen Anforderungen abzusenken. Üblich sind eine Ausweitung der Arbeitszeit um bis zu 50 Prozent, das Bereitstellen technischer Hilfsmittel sowie das Vorlesen von Aufgabentexten. Erlaubt sind außerdem die Nutzung von Wörterbuch oder Computer ohne automatische Rechtschreibhilfe und ermutigende, verbale Rückmeldungen. Welche Maßnahmen im Einzelfall gelten, legt die Klassenkonferenz auf Grundlage des Gutachtens fest. Ein Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt.

Notenschutz: was er bedeutet, und der Punkt mit dem Zeugnis

Über den reinen Nachteilsausgleich hinaus sieht Nr. 5.2 einen echten Notenschutz vor: Bei festgestellter Lese- und/oder Rechtschreibstörung können die Leistungen im Lesen und/oder im Rechtschreiben verbal beurteilt und bei der Gesamtnote nicht berücksichtigt werden. Dies gilt in Deutsch, in den Fremdsprachen und in anderen Fächern und ist bis einschließlich der Klassenstufe 9 möglich. Darüber entscheidet die Klassenkonferenz.

Anders als der Nachteilsausgleich wird dieser Notenschutz im Zeugnis vermerkt. In der Grundschule lautet der Vermerk sinngemäß, dass das Kind auf Beschluss der Klassenkonferenz in eine besondere Fördermaßnahme einbezogen und die Leistungen im Lesen und/oder Rechtschreiben verbal beurteilt und bei der Gesamtnote Deutsch nicht berücksichtigt wurden. In den Klassenstufen 5 bis 9 wird vermerkt, dass die Leistungen im Lesen und/oder Rechtschreiben bei den Zeugnisnoten nicht berücksichtigt wurden. Der Zeugnisvermerk ist beim Notenschutz verpflichtend.

Wer in Saarland zuständig ist

Die eigentliche Feststellung der Lese- und/oder Rechtschreibstörung trifft der schulpsychologische Dienst oder ein Amtsarzt. Anerkannt werden auch qualifizierte Gutachten von Universitätskliniken. Über Förderplan, Nachteilsausgleich und das Abweichen von der üblichen Leistungsbewertung entscheidet dann die Klassenkonferenz nach Nr. 4.1, und zwar nach Anhörung der Eltern. Die Schulleitung ist in das Verfahren eingebunden, die pädagogisch-inhaltliche Entscheidung liegt jedoch bei der Klassenkonferenz. Erster Ansprechpartner ist die Klassenlehrkraft oder die Schulleitung.

So stellst du den Antrag, Schritt für Schritt

Musterbrief · Saarland

An die Schulleitung / Klassenkonferenz [Name der Schule] Antrag auf Nachteilsausgleich (und Notenschutz) bei Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich für mein Kind [Vor- und Nachname], Klasse [Klasse], einen Nachteilsausgleich bei Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten gemäß den Richtlinien des Saarlandes vom 15. November 2009, insbesondere Nr. 5.1 (Nachteilsausgleich) und Nr. 5.2 (Notenschutz). [Optional: Zusätzlich beantrage ich Notenschutz für die Bewertung im Lesen und/oder Rechtschreiben.] Bitte lassen Sie die geeigneten Maßnahmen für die einzelnen Fächer festlegen. Über einen Gesprächstermin freue ich mich. Mit freundlichen Grüßen [Name] [Ort, Datum]

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Häufige Fragen

Brauchen wir im Saarland ein Gutachten, oder reicht die Einschätzung der Schule?
Für Nachteilsausgleich und Notenschutz muss die Lese- und/oder Rechtschreibstörung durch den schulpsychologischen Dienst oder einen Amtsarzt festgestellt sein. Anerkannt werden auch ausführliche Gutachten von Universitätskliniken. Die reine schulische Beobachtung genügt für den formalen Notenschutz in der Regel nicht.
Wird der Notenschutz im Zeugnis vermerkt?
Ja. Wenn die Rechtschreib- oder Leseleistung nicht in die Note einfließt, ist im Saarland ein entsprechender Zeugnisvermerk vorgesehen. Der reine Nachteilsausgleich, etwa mehr Zeit, wird dagegen nicht im Zeugnis vermerkt.
Bis zu welcher Klasse gilt das Aussetzen der Rechtschreibbewertung?
Das Nichtberücksichtigen der Lese- und Rechtschreibleistung bei der Note ist im Saarland bis einschließlich der Klassenstufe 9 möglich. Für die Zeit danach sieht die Richtlinie diesen Notenschutz nicht mehr vor, der Nachteilsausgleich kann je nach Einzelfall weiterlaufen.
Wer entscheidet, welche Maßnahmen mein Kind bekommt?
Über den konkreten Nachteilsausgleich und ein mögliches Aussetzen der Bewertung entscheidet die Klassenkonferenz auf Grundlage des Gutachtens und nach Anhörung der Eltern. Erste Ansprechpartner sind die Klassenlehrkraft und die Schulleitung.
Günter Bonin mit seinem Sohn

Günter Bonin ist Lehrer, LRS-Trainer und Vater. Er kennt die Lese-Rechtschreib-Schwäche aus dem Unterricht und vom eigenen Küchentisch. Sein Buch »Mama, ich bin DOCH schlau!« macht Eltern Mut.