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Deine Rechte · Rheinland-Pfalz · Lesezeit etwa 5 Minuten · von Günter Bonin

Nachteilsausgleich bei LRS in Rheinland-Pfalz:
Was gilt und wie du ihn beantragst

Dein Kind kann den Stoff, scheitert aber an der Zeit und an der Rechtschreibung, die überall mitzählt.

Genau dafür gibt es in Rheinland-Pfalz klare Regeln. Ich habe hunderte Eltern durch dieses Verfahren begleitet und sage dir hier, was deinem Kind zusteht, wer zuständig ist und wie du den Antrag ruhig und richtig stellst. Ohne Amtsdeutsch, dafür mit den richtigen Regelungen an der Hand.

Kurz gesagt

In Rheinland-Pfalz regelt die Verwaltungsvorschrift vom 28. August 2007 die Förderung bei Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten. LRS wird vor allem schulisch über pädagogische Beobachtung festgestellt, ein ärztliches Gutachten ist nicht zwingend nötig. Beim Nachteilsausgleich helfen etwa mehr Zeit oder Hilfsmittel. Zusätzlich kann die Klassenkonferenz die Bewertung der Rechtschreibleistung zeitweise aussetzen. Diese Abweichung muss allerdings im Zeugnis unter Bemerkungen vermerkt werden.

Hier bekommst du die Regelung für Rheinland-Pfalz in Klartext, die zwei Werkzeuge Nachteilsausgleich und Notenschutz, die zuständigen Stellen und einen Musterbrief für deinen Antrag.

Welche Regeln gelten in Rheinland-Pfalz?

Maßgeblich ist die Verwaltungsvorschrift des Bildungsministeriums vom 28. August 2007 „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben“, insbesondere Nr. 4.2 (Nachteilsausgleich) und Nr. 4.3 (Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung). Die Vorschrift gilt weiterhin. Die Feststellung erfolgt in erster Linie schulisch über förderdiagnostische Beobachtungen der Lehrkräfte. Ein ärztliches oder schulpsychologisches Gutachten ist nicht zwingend vorgeschrieben und begründet für sich allein noch keinen Anspruch auf Maßnahmen. Die genauen Regelungen können sich ändern, im Zweifel gilt die aktuelle Fassung, und die Schule berät im Einzelfall.

Nachteilsausgleich: was dein Kind bekommen kann

Der Nachteilsausgleich soll Kinder mit LRS in eine faire Prüfungssituation bringen, ohne die Leistungsanforderungen selbst zu senken. Üblich sind zum Beispiel eine Verlängerung der Arbeitszeit bei schriftlichen Arbeiten, das Bereitstellen technischer und didaktischer Hilfsmittel sowie eine stärkere Berücksichtigung mündlicher Leistungen. Diese Hilfen sind an konkrete Fördermaßnahmen gekoppelt und sollen zeitlich begrenzt sein. Über die Gewährung entscheidet die Klassenkonferenz auf Grundlage eines individuellen Förderplans. Der Nachteilsausgleich hat nach der Vorschrift Vorrang vor einem echten Notenschutz.

Notenschutz: was er bedeutet, und der Punkt mit dem Zeugnis

Über den Nachteilsausgleich hinaus erlaubt die Vorschrift ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbeurteilung, also einen zeitweisen Verzicht auf die Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung. Voraussetzung sind besondere und länger anhaltende Schwierigkeiten, eine begleitende Förderung und ein Beschluss der Klassenkonferenz. Die Maßnahme soll zeitlich begrenzt bleiben, und es besteht kein Rechtsanspruch darauf. Bei Abschluss- und Abgangszeugnissen kann auf Antrag der Eltern auf die Bewertung der Rechtschreibleistung verzichtet werden, wenn unmittelbar eine mehrjährige schulische Förderung vorausgegangen ist.

Wichtig für Eltern: Anders als beim reinen Nachteilsausgleich wird ein solcher Notenschutz sichtbar gemacht. Die Abweichung von den üblichen Beurteilungsregeln ist im Zeugnis unter Bemerkungen zu vermerken. Der bloße Nachteilsausgleich wird dagegen in der Regel nicht ins Zeugnis geschrieben.

Wer in Rheinland-Pfalz zuständig ist

In der Praxis erkennt und begleitet die Klassenleitung die Schwierigkeiten und koordiniert die Förderung im Benehmen mit den Eltern und den beteiligten Lehrkräften, insbesondere der Deutschlehrkraft. Über Nachteilsausgleich und über ein Aussetzen der Rechtschreibbewertung entscheidet die Klassenkonferenz auf Grundlage eines Förderplans. Die Schulleitung trägt die Gesamtverantwortung. Der schulpsychologische Dienst kann beratend hinzugezogen werden, ist für die schulischen Maßnahmen aber nicht zwingend erforderlich.

So stellst du den Antrag, Schritt für Schritt

Musterbrief · Rheinland-Pfalz

An die Schulleitung / Klassenkonferenz [Name der Schule] Antrag auf Nachteilsausgleich (und Notenschutz) bei Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich für mein Kind [Vor- und Nachname], Klasse [Klasse], einen Nachteilsausgleich bei Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten gemäß der Verwaltungsvorschrift „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben“ vom 28. August 2007, insbesondere Nr. 4.2 und Nr. 4.3. [Optional: Zusätzlich beantrage ich Notenschutz für die Bewertung im Lesen und/oder Rechtschreiben.] Bitte lassen Sie die geeigneten Maßnahmen für die einzelnen Fächer festlegen. Über einen Gesprächstermin freue ich mich. Mit freundlichen Grüßen [Name] [Ort, Datum]

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Häufige Fragen

Brauchen wir für Nachteilsausgleich in Rheinland-Pfalz ein ärztliches Gutachten?
Nein, zwingend ist das nicht. Die Schule stellt die Schwierigkeiten in erster Linie selbst über pädagogische und förderdiagnostische Beobachtung fest. Ein Attest kann hilfreich sein, führt aber nicht automatisch zu Maßnahmen.
Steht der Nachteilsausgleich im Zeugnis?
Der reine Nachteilsausgleich, etwa mehr Zeit oder Hilfsmittel, wird in der Regel nicht ins Zeugnis geschrieben. Anders ist es beim Notenschutz: Ein Aussetzen der Rechtschreibbewertung ist im Zeugnis unter Bemerkungen zu vermerken.
Wer entscheidet über die Maßnahmen?
Über Nachteilsausgleich und über das Aussetzen der Rechtschreibbewertung entscheidet die Klassenkonferenz, meist auf Grundlage eines Förderplans. Die Klassenleitung koordiniert das Verfahren, die Schulleitung trägt die Gesamtverantwortung.
Kann die Rechtschreibnote im Abschlusszeugnis wegfallen?
Ja, das ist möglich. Bei Abschluss- und Abgangszeugnissen kann auf Antrag der Eltern auf die Bewertung der Rechtschreibleistung verzichtet werden, wenn unmittelbar zuvor eine mehrjährige schulische Förderung stattgefunden hat. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht, und der Verzicht wird vermerkt.
Günter Bonin mit seinem Sohn

Günter Bonin ist Lehrer, LRS-Trainer und Vater. Er kennt die Lese-Rechtschreib-Schwäche aus dem Unterricht und vom eigenen Küchentisch. Sein Buch »Mama, ich bin DOCH schlau!« macht Eltern Mut.