Nachteilsausgleich bei LRS in Hessen:
Was gilt und wie du ihn beantragst
Dein Kind kann den Stoff, scheitert aber an der Zeit und an der Rechtschreibung, die überall mitzählt.
Genau dafür gibt es in Hessen klare Regeln. Ich habe hunderte Eltern durch dieses Verfahren begleitet und sage dir hier, was deinem Kind zusteht, wer zuständig ist und wie du den Antrag ruhig und richtig stellst. Ohne Amtsdeutsch, dafür mit der richtigen Grundlage an der Hand.
Kurz gesagt
In Hessen regelt die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) den Umgang mit LRS. Die Schule stellt die Schwierigkeiten selbst fest, eine ärztliche Diagnose ist nicht nötig. Der Nachteilsausgleich (zum Beispiel mehr Zeit) hat Vorrang; das Aussetzen der Rechtschreibbewertung ist nachrangig und wird im Zeugnis vermerkt. Entschieden wird in Grundschule und Sekundarstufe I von der Klassenkonferenz.
Hier bekommst du die Hessen-Regelung in Klartext, die zwei Werkzeuge Nachteilsausgleich und Notenschutz, die zuständigen Stellen und einen Musterbrief für deinen Antrag.
Welche Regeln gelten in Hessen?
In Hessen steht die Regelung in der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV), die den Umgang mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen regelt. Die Feststellung der Schwierigkeiten gehört ausdrücklich zu den Aufgaben der Schule, eine ärztliche Diagnose ist nicht erforderlich. Externe Gutachten können berücksichtigt werden. Die genauen Regelungen können sich ändern, im Zweifel gilt die aktuelle Fassung.
Nachteilsausgleich: was dein Kind bekommen kann
Der Nachteilsausgleich gleicht nur die Bedingungen aus, ohne die Anforderungen zu ändern. Typisch sind ein Zeitzuschlag bei Klassenarbeiten, das Vorlesen von Aufgaben, die Nutzung technischer Hilfsmittel, angepasste Arbeitsblätter und eine mündliche statt schriftliche Leistungserbringung. Der reine Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt.
Notenschutz: was er bedeutet, und der Punkt mit dem Zeugnis
Reicht der Nachteilsausgleich nicht, kann von den Grundsätzen der Leistungsbewertung abgewichen werden, etwa durch das Aussetzen oder die nur teilweise Gewichtung der Rechtschreibleistung. Das ist nachrangig. In der Sekundarstufe II ist es nur in Ausnahmefällen möglich, in der Abiturprüfung wird von der Bewertung nicht abgewichen. Ehrlich und wichtig: Wird von den Bewertungsgrundsätzen abgewichen, muss das unter den Bemerkungen im Zeugnis vermerkt werden, und deine Einwilligung ist dafür nötig.
Wer in Hessen zuständig ist
In der Grundschule und der Sekundarstufe I entscheidet die Klassenkonferenz, eine Genehmigung der Schulleitung ist dort nicht nötig. In der Sekundarstufe II läuft der Antrag über die Schulleitung, in der Regel unter Einbindung des Staatlichen Schulamts.
So stellst du den Antrag, Schritt für Schritt
- Erstens: Ordne deine Beobachtungen und, falls vorhanden, eine fachliche Feststellung der LRS.
- Zweitens: Bitte die Klassen- oder Deutschlehrkraft um ein Gespräch.
- Drittens: Stelle den Antrag schriftlich, formlos genügt. Der Musterbrief unten hilft dir dabei.
- Viertens: Halte das Ergebnis fest und schau nach einer Weile, ob die Maßnahmen im Alltag wirklich ankommen.
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