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Deine Rechte · Hamburg · Lesezeit etwa 5 Minuten · von Günter Bonin

Nachteilsausgleich bei LRS in Hamburg:
Was gilt und wie du ihn beantragst

Dein Kind kann den Stoff, scheitert aber an der Zeit und an der Rechtschreibung, die überall mitzählt.

Genau dafür gibt es in Hamburg klare Regeln. Ich habe hunderte Eltern durch dieses Verfahren begleitet und sage dir hier, was deinem Kind zusteht, wer zuständig ist und wie du den Antrag ruhig und richtig stellst. Ohne Amtsdeutsch, dafür mit den richtigen Regelungen an der Hand.

Kurz gesagt

In Hamburg wird LRS von der Schule selbst festgestellt, nicht durch ein ärztliches Attest. Beim Nachteilsausgleich bekommt dein Kind zum Beispiel mehr Zeit oder Hilfsmittel, ohne dass die Anforderungen sinken, und es gibt keinen Zeugnisvermerk. Der Notenschutz setzt die Rechtschreibbewertung teilweise oder ganz aus, ist an strenge Bedingungen geknüpft und muss laut Gesetz im Zeugnis vermerkt werden.

Hier bekommst du die Regelung für Hamburg in Klartext, die zwei Werkzeuge Nachteilsausgleich und Notenschutz, die zuständigen Stellen und einen Musterbrief für deinen Antrag.

Welche Regeln gelten in Hamburg?

Maßgeblich ist § 44 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) zur Leistungsbeurteilung und zum Notenschutz, seit dem 1. August 2024 mit dem Notenschutz in Absatz 1a gesetzlich verankert, ergänzt durch die Handreichung der Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) vom 22. Januar 2025. Die Feststellung erfolgt in Hamburg schulisch, also durch die Lehrkräfte mit standardisierten schulischen Testverfahren, unterstützt vom ReBBZ. Ein ärztliches Gutachten wird berücksichtigt, ersetzt die schulische Überprüfung aber nicht. Die genauen Regelungen können sich ändern, im Zweifel gilt die aktuelle Fassung, und die Schule berät im Einzelfall.

Nachteilsausgleich: was dein Kind bekommen kann

Ein Nachteilsausgleich verändert nicht das Lernziel, sondern die Bedingungen, unter denen dein Kind seine Leistung zeigt. Üblich sind ein Zeitzuschlag von bis zu 50 Prozent, das Vorlesen von Aufgaben (in der Regel bis Klasse 6), technische oder methodische Hilfsmittel sowie eine angepasste Aufgabengestaltung. Voraussetzung ist nach der aktuellen Hamburger Regelung meist eine vorausgehende schulische Förderung von mindestens sechs Monaten. Über die konkreten Maßnahmen entscheidet die Schule, formal die Schulleitung. Ein Nachteilsausgleich wird in der Regel nicht im Zeugnis vermerkt.

Notenschutz: was er bedeutet, und der Punkt mit dem Zeugnis

Der Notenschutz bedeutet, dass die Rechtschreib- und teilweise die Leseleistung zurückhaltend gewichtet oder bis zur Nichtbewertung ausgesetzt wird. Er wird nur auf Antrag und unter engen Voraussetzungen gewährt: Es müssen besondere und lang anhaltende Schwierigkeiten vorliegen (Testergebnisse im Lesen unter Prozentrang 5, im Rechtschreiben unter Prozentrang 10), und dein Kind muss unmittelbar zuvor in der Regel mindestens zwölf Monate gefördert worden sein und zusätzlich mindestens sechs Monate einen Nachteilsausgleich erhalten haben.

Wichtig und ehrlich: Der Notenschutz wird in Hamburg im Zeugnis vermerkt. Das schreibt das Schulgesetz ausdrücklich vor, was auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zurückgeht. Wäge diesen Punkt daher gut ab. Im Zweifel gilt die jeweils aktuelle Fassung der Behörde, informiere dich vor einem Antrag bei der Schule oder dem ReBBZ über den neuesten Stand.

Wer in Hamburg zuständig ist

Festgestellt wird LRS durch die Lehrkräfte deiner Schule mithilfe schulischer Diagnostik und Testverfahren. Die Regionalen Bildungs- und Beratungszentren (ReBBZ) beraten und unterstützen bei der Diagnostik und Förderung, und der schulpsychologische Dienst am ReBBZ kann hinzugezogen werden. Über Nachteilsausgleich und Notenschutz entscheidet die Schule, in der Regel die Klassen- beziehungsweise Zeugniskonferenz, die Verantwortung für den Bescheid liegt bei der Schulleitung. Den Antrag auf Notenschutz stellen die Eltern beziehungsweise volljährige Schülerinnen und Schüler.

So stellst du den Antrag, Schritt für Schritt

Musterbrief · Hamburg

An die Schulleitung / Klassenkonferenz [Name der Schule] Antrag auf Nachteilsausgleich (und Notenschutz) bei Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich für mein Kind [Vor- und Nachname], Klasse [Klasse], einen Nachteilsausgleich bei Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten gemäß § 44 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) in Verbindung mit der Handreichung der Behörde für Schule und Berufsbildung. [Optional: Zusätzlich beantrage ich Notenschutz für die Bewertung im Lesen und/oder Rechtschreiben.] Bitte lassen Sie die geeigneten Maßnahmen für die einzelnen Fächer festlegen. Über einen Gesprächstermin freue ich mich. Mit freundlichen Grüßen [Name] [Ort, Datum]

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Häufige Fragen

Brauchen wir für Hamburg ein ärztliches Legasthenie-Gutachten?
Nein, zwingend nötig ist es nicht. Die Feststellung erfolgt schulisch über Testverfahren der Lehrkräfte. Ein ärztliches Gutachten kann eingereicht und berücksichtigt werden, ersetzt die schulische Überprüfung aber nicht.
Steht der Notenschutz im Zeugnis?
Ja. Das Hamburgische Schulgesetz schreibt vor, dass Art und Umfang des Notenschutzes im Zeugnis vermerkt werden. Der reine Nachteilsausgleich wird dagegen in der Regel nicht vermerkt.
Welche Voraussetzungen gelten für den Notenschutz?
Es müssen besondere und lang anhaltende Schwierigkeiten vorliegen (im Lesen unter Prozentrang 5, im Rechtschreiben unter Prozentrang 10) und in der Regel mindestens zwölf Monate Förderung plus mindestens sechs Monate Nachteilsausgleich vorausgegangen sein.
Wer entscheidet über den Antrag?
Die Schule entscheidet, meist die Klassen- oder Zeugniskonferenz, formal die Schulleitung. Das ReBBZ berät und unterstützt bei Diagnostik und Förderung.
Günter Bonin mit seinem Sohn

Günter Bonin ist Lehrer, LRS-Trainer und Vater. Er kennt die Lese-Rechtschreib-Schwäche aus dem Unterricht und vom eigenen Küchentisch. Sein Buch »Mama, ich bin DOCH schlau!« macht Eltern Mut.