Nachteilsausgleich bei LRS in Bremen:
Was gilt und wie du ihn beantragst
Dein Kind kann den Stoff, scheitert aber an der Zeit und an der Rechtschreibung, die überall mitzählt.
Genau dafür gibt es in Bremen klare Regeln. Ich habe hunderte Eltern durch dieses Verfahren begleitet und sage dir hier, was deinem Kind zusteht, wer zuständig ist und wie du den Antrag ruhig und richtig stellst. Ohne Amtsdeutsch, dafür mit den richtigen Regelungen an der Hand.
Kurz gesagt
In Bremen gilt der LRS-Erlass von 2010 (verlängert 2012) auf Grundlage des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes. Die LRS wird meist schulisch festgestellt, bei Bedarf mit Hilfe der ReBUZ oder des schulpsychologischen Dienstes. Über Nachteilsausgleich und Notenschutz entscheidet in der Regel die Klassenkonferenz zusammen mit der Schulleitung. Wichtig: Ein gewährter Notenschutz wird im Zeugnis unter Bemerkungen vermerkt.
Hier bekommst du die Regelung für Bremen in Klartext, die zwei Werkzeuge Nachteilsausgleich und Notenschutz, die zuständigen Stellen und einen Musterbrief für deinen Antrag.
Welche Regeln gelten in Bremen?
Maßgeblich sind die Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen (LRS-Erlass), Fassung von 2010, verlängert 2012, auf Grundlage des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes (BremSchVwG). Sie regeln den Nachteilsausgleich und den Notenschutz. Die LRS wird in der Regel schulisch festgestellt, anhand von Screenings, Beobachtung der Lernentwicklung und Fehleranalysen. Bei Zweifelsfällen unterstützen die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren (ReBUZ) oder der schulpsychologische Dienst. Ein ärztliches Gutachten ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben, in Abschlussklassen kann jedoch ein aktuelles Gutachten verlangt werden. Die genauen Regelungen können sich ändern, im Zweifel gilt die aktuelle Fassung, und die Schule berät im Einzelfall.
Nachteilsausgleich: was dein Kind bekommen kann
Der Nachteilsausgleich soll die Schwierigkeiten ausgleichen, ohne die Anforderungen inhaltlich zu senken. Üblich sind mehr Zeit zur Bearbeitung oder ein reduzierter Aufgabenumfang, individuelle Leseproben statt lautem Vorlesen, der Einsatz technischer Hilfsmittel wie elektronischer Textverarbeitung sowie alternative Aufgabenformate. Diese Maßnahmen legt die Schule fest, in der Regel durch die Klassenkonferenz gemeinsam mit der Schulleitung. Die Noten bleiben beim reinen Nachteilsausgleich unberührt, und es erfolgt dafür kein Zeugnisvermerk.
Notenschutz: was er bedeutet, und der Punkt mit dem Zeugnis
Über den Nachteilsausgleich hinaus sieht der Bremer Erlass einen Notenschutz vor, wenn die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben trotz Förderung und Nachteilsausgleich über ein Schulhalbjahr hinweg unter ausreichend bleiben. Dann kann die Bewertung der Rechtschreibung zurückhaltend gewichtet oder ganz ausgesetzt und stärker die mündliche oder inhaltliche Leistung gewertet werden. In Abschlussklassen gelten strengere Voraussetzungen, hier kann ein aktuelles Gutachten und eine Entscheidung der Senatorin für Kinder und Bildung (Bremen) beziehungsweise des Schulamts (Bremerhaven) nötig sein.
Anders als beim reinen Nachteilsausgleich wird der Notenschutz im Zeugnis vermerkt: Unter Bemerkungen wird festgehalten, dass wegen besonderer Schwierigkeiten im Schriftspracherwerb der Anteil des Lesens und Rechtschreibens bei der Notenbildung zurückhaltend gewichtet oder nicht berücksichtigt wurde. Im Zweifel gilt der aktuelle LRS-Erlass in seiner geltenden Fassung, und die konkrete Umsetzung solltest du mit der Schule klären.
Wer in Bremen zuständig ist
Die besonderen Schwierigkeiten werden zunächst von der Schule festgestellt, gestützt auf Screenings, Beobachtungen und Fehleranalysen der Lehrkräfte und Förderbeauftragten. In Zweifelsfällen können die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren (ReBUZ) oder der schulpsychologische Dienst hinzugezogen werden, diese beraten aber, ohne die Entscheidung allein zu treffen. Über Nachteilsausgleich und Notenschutz entscheidet in der Regel die Klassenkonferenz gemeinsam mit der Schulleitung. In Abschlussklassen liegt die Entscheidung bei der Senatorin für Kinder und Bildung (Bremen) beziehungsweise dem Schulamt (Bremerhaven).
So stellst du den Antrag, Schritt für Schritt
- Erstens: Ordne deine Beobachtungen und, falls vorhanden, die schulische oder ärztliche Feststellung der LRS.
- Zweitens: Bitte die Klassenlehrkraft um ein Gespräch und frag nach der zuständigen Ansprechperson für LRS an der Schule.
- Drittens: Stelle den Antrag schriftlich. Nutze dafür gern den Musterbrief unten.
- Viertens: Halte das Ergebnis fest und schau nach einer Weile, ob die Maßnahmen im Alltag wirklich ankommen.
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