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Deine Rechte · Brandenburg · Lesezeit etwa 5 Minuten · von Günter Bonin

Nachteilsausgleich bei LRS in Brandenburg:
Was gilt und wie du ihn beantragst

Dein Kind kann den Stoff, scheitert aber an der Zeit und an der Rechtschreibung, die überall mitzählt.

Genau dafür gibt es in Brandenburg klare Regeln. Ich habe hunderte Eltern durch dieses Verfahren begleitet und sage dir hier, was deinem Kind zusteht, wer zuständig ist und wie du den Antrag ruhig und richtig stellst. Ohne Amtsdeutsch, dafür mit den richtigen Regelungen an der Hand.

Kurz gesagt

In Brandenburg gilt die Lesen-Rechtschreiben-Rechnen-Verordnung (LRSRV) von 2017. Die LRS wird meist schulisch festgestellt, die Deutschlehrkraft ist verantwortlich, ab Klasse 5 kommt die Schulpsychologie hinzu. Über Nachteilsausgleich und Notenschutz entscheidet in der Regel die Klassenkonferenz, in der Sekundarstufe II die Jahrgangsstufenkonferenz. Wichtig: Ein Notenschutz, also der Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistung, wird im Zeugnis vermerkt, ein reiner Nachteilsausgleich dagegen nicht.

Hier bekommst du die Regelung für Brandenburg in Klartext, die zwei Werkzeuge Nachteilsausgleich und Notenschutz, die zuständigen Stellen und einen Musterbrief für deinen Antrag.

Welche Regeln gelten in Brandenburg?

Maßgeblich ist die Lesen-Rechtschreiben-Rechnen-Verordnung (LRSRV) vom 17. August 2017, insbesondere die Feststellung nach § 3, der Nachteilsausgleich nach § 5 Abs. 2, der Notenschutz nach § 5 Abs. 3 und der Zeugnisvermerk nach § 8. Die LRS wird in Brandenburg in der Regel schulisch festgestellt, verantwortlich ist die Deutschlehrkraft. Ab Jahrgangsstufe 5 wird die schulpsychologische Beratung einbezogen, und in der Sekundarstufe II ist für den Notenschutz zusätzlich ein Attest eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie nötig. Die genauen Regelungen können sich ändern, im Zweifel gilt die aktuelle Fassung, und die Schule berät im Einzelfall.

Nachteilsausgleich: was dein Kind bekommen kann

Der Nachteilsausgleich soll die LRS ausgleichen, ohne die Anforderungen selbst zu senken. Nach § 5 Abs. 2 LRSRV kommen vor allem eine Verlängerung der Arbeitszeit bei schriftlichen Leistungen, die Bereitstellung technischer und didaktischer Hilfsmittel sowie methodisch-didaktische Hilfen in Betracht. Welche Maßnahmen konkret gewährt werden, legt in der Regel die Klassenkonferenz fest, in der Sekundarstufe II die Jahrgangsstufenkonferenz. Ein Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt.

Notenschutz: was er bedeutet, und der Punkt mit dem Zeugnis

Über den Nachteilsausgleich hinaus ist in Brandenburg auch ein Notenschutz möglich. Nach § 5 Abs. 3 LRSRV kann auf die Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung verzichtet werden, und zwar ausdrücklich nicht nur im Fach Deutsch, sondern auch in anderen Fächern. Voraussetzung ist in der Regel ein entsprechender Antrag der Eltern, in der Sekundarstufe II zusätzlich ein fachärztliches Attest im Zusammenwirken mit der Schulpsychologie.

Ehrlich und wichtig: Da beim Notenschutz von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung abgewichen wird, wird er nach § 8 LRSRV im Zeugnis vermerkt. Ein bloßer Nachteilsausgleich erscheint dagegen nicht im Zeugnis. Oft ist der Nachteilsausgleich der sanftere erste Schritt. Im Zweifel gilt immer die aktuelle Fassung der LRSRV.

Wer in Brandenburg zuständig ist

Die besondere Schwierigkeit im Lesen und Rechtschreiben wird nach § 3 LRSRV grundsätzlich in der Schule festgestellt, verantwortlich ist die Deutschlehrkraft, und die Feststellung soll möglichst früh erfolgen. Ab Jahrgangsstufe 5 wird die schulpsychologische Beratung einbezogen, in der Sekundarstufe II ist für den Notenschutz zusätzlich ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie im Zusammenwirken mit der Schulpsychologie erforderlich. Über Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz entscheidet in der Regel die Klassenkonferenz, in der Sekundarstufe II die Jahrgangsstufenkonferenz.

So stellst du den Antrag, Schritt für Schritt

Musterbrief · Brandenburg

An die Schulleitung / Klassenkonferenz [Name der Schule] Antrag auf Nachteilsausgleich (und Notenschutz) bei Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich für mein Kind [Vor- und Nachname], Klasse [Klasse], einen Nachteilsausgleich bei Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten gemäß § 5 der Lesen-Rechtschreiben-Rechnen-Verordnung (LRSRV) des Landes Brandenburg. [Optional: Zusätzlich beantrage ich Notenschutz für die Bewertung im Lesen und/oder Rechtschreiben.] Bitte lassen Sie die geeigneten Maßnahmen für die einzelnen Fächer festlegen. Über einen Gesprächstermin freue ich mich. Mit freundlichen Grüßen [Name] [Ort, Datum]

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Häufige Fragen

Brauchen wir für die LRS ein ärztliches Gutachten?
In der Regel nein, die LRS wird in Brandenburg schulisch festgestellt, verantwortlich ist die Deutschlehrkraft. Nur für den Notenschutz in der Sekundarstufe II ist zusätzlich ein fachärztliches Attest nötig.
Welche Nachteilsausgleiche sind üblich?
Vor allem mehr Zeit bei schriftlichen Arbeiten, technische und didaktische Hilfsmittel sowie methodisch-didaktische Hilfen nach § 5 Abs. 2 LRSRV.
Wird der Notenschutz im Zeugnis vermerkt?
Ja. Da beim Notenschutz von den üblichen Bewertungsmaßstäben abgewichen wird, wird er im Zeugnis vermerkt. Ein reiner Nachteilsausgleich dagegen nicht.
Wer entscheidet über die Maßnahmen?
In der Regel die Klassenkonferenz, in der Sekundarstufe II die Jahrgangsstufenkonferenz, ab Klasse 5 unter Einbeziehung der schulpsychologischen Beratung.
Günter Bonin mit seinem Sohn

Günter Bonin ist Lehrer, LRS-Trainer und Vater. Er kennt die Lese-Rechtschreib-Schwäche aus dem Unterricht und vom eigenen Küchentisch. Sein Buch »Mama, ich bin DOCH schlau!« macht Eltern Mut.