Nachteilsausgleich bei LRS in Baden-Württemberg:
Was gilt und wie du ihn beantragst
Dein Kind kann den Stoff, scheitert aber an der Zeit und an der Rechtschreibung, die überall mitzählt.
Genau dafür gibt es in Baden-Württemberg klare Regeln. Ich habe hunderte Eltern durch dieses Verfahren begleitet und sage dir hier, was deinem Kind zusteht, wer zuständig ist und wie du den Antrag ruhig und richtig stellst. Ohne Amtsdeutsch, dafür mit der richtigen Grundlage an der Hand.
Kurz gesagt
In Baden-Württemberg regelt eine Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums die Förderung bei besonderem Bedarf, darunter LRS. Eine ärztliche Diagnose ist für den Nachteilsausgleich nicht zwingend, die Schule stellt den Bedarf fest. Statt von Notenschutz spricht man hier von einer zurückhaltenden Gewichtung der Rechtschreibleistung, die bis Klasse 6 die Regel ist und im Zeugnis vermerkt wird.
Hier bekommst du die Baden-Württemberg-Regelung in Klartext, die zwei Werkzeuge Nachteilsausgleich und Notenschutz, die zuständigen Stellen und einen Musterbrief für deinen Antrag.
Welche Regeln gelten in Baden-Württemberg?
In Baden-Württemberg gibt es keinen eigenen LRS-Erlass. Maßgeblich ist die Verwaltungsvorschrift „Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“ von 2008, die LRS mitregelt. Ein besonderer Förderbedarf ist keine Voraussetzung für einen Nachteilsausgleich; die Feststellung erfolgt pädagogisch durch die Schule, eine Diagnostik stützt den Antrag aber deutlich. Die genauen Regelungen können sich ändern, im Zweifel gilt die aktuelle Fassung.
Nachteilsausgleich: was dein Kind bekommen kann
Der Nachteilsausgleich lässt das Anforderungsniveau unverändert und ändert nur, wie die Leistung erbracht wird. Typisch sind eine verlängerte Arbeitszeit, das Vorlesen von Aufgaben, vergrößerte und übersichtlichere Arbeitsblätter, das Schreiben am Computer und eine stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen. Der reine Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt.
Notenschutz: was er bedeutet, und der Punkt mit dem Zeugnis
Statt von Notenschutz spricht Baden-Württemberg von einer zurückhaltenden Gewichtung der Lese- und Rechtschreibleistung. Bis einschließlich Klasse 6 ist das der Regelfall, auch für die Zeugnisnote; ab Klasse 7 nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen. In den Nicht-Sprachfächern wird die Rechtschreibung ohnehin nicht bewertet. Ehrlich und wichtig: Wird die Rechtschreibleistung zurückhaltend gewichtet, wird das unter den Bemerkungen im Zeugnis vermerkt.
Wer in Baden-Württemberg zuständig ist
Die Entscheidung trifft die Klassen- beziehungsweise Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung. Beratend wirken die Beratungslehrkraft und der Schulpsychologische Dienst mit. Eine Genehmigung durch das Schulamt ist nicht nötig.
So stellst du den Antrag, Schritt für Schritt
- Erstens: Ordne deine Beobachtungen und, falls vorhanden, eine fachliche Feststellung der LRS.
- Zweitens: Bitte die Klassen- oder Deutschlehrkraft um ein Gespräch.
- Drittens: Stelle den Antrag schriftlich, formlos genügt. Der Musterbrief unten hilft dir dabei.
- Viertens: Halte das Ergebnis fest und schau nach einer Weile, ob die Maßnahmen im Alltag wirklich ankommen.
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